Das EU-Reifenlabel
Die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugreifens ist ähnlich wie Sie auch bei Ihrem Kühlschrank zu Hause oder einem anderen technischen Geräten schon kennen.
Seit dem 01.November 2012 müssen die Hersteller der Reifen für PKWs sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge den Kraftstoffverbrauch, die Nasshaftung und die Geräuschklassifikation des Produktes durch einen Aufkleber oder ein Etikett kennzeichnen.
Durch die EU – Kommission wurde ein Teil des Aktionsplanes für Energieeffizienz umgesetzt, um den Energieverbrauch zu reduzieren. Durch die im Label dargestellten Kennziffern von A – G sind die Reifen durch die drei Kreterin wie Rollwiderstand, Nasshaftung und die Geräuschemission miteinander vergleichbar.
Rollwiderstand
Rollwiderstand ist der entscheidende Parameter in der Messung der Energieeffizienz eines Reifens und hat damit einen direkten Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs. Dieser hängt grundsätzlich vom Fahrzeug bzw. Fahrzeugtyp und den Fahrbedingungen ab. Ein Reifen mit der grünen Kategorie „A“ verbraucht auf 100 km 0,1 l weniger Kraftstoff als ein „B“-klassifizierter Reifen. Es wird zwischen den Effizienzklassen A bis G unterschieden, wobei Klasse D nicht vergeben wird. Ausgehend von einem Durchschnittsverbrauch von 6,6 l/100km erhöht sich der Verbrauch wie folgt:
Effizienzklasse / Mehrverbrauch
A: kein
B: bis 0,10 l
C: bis 0,12 l
D: entfällt
E: bis 0,14 l
F: bis 0,15l
G: mehr als 0,15 l
Nasshaftung
Bremsweg auf nasser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h zu Grunde gelegt.
Bei einer durchschnittlich griffigen Fahrbahn verlängert sich der Bremsweg wie folgt:
Bremsklasse / Bremsweg
A: +0m
B: +3m
C: +4m
D: entfällt
E: +5m
F: +6m
G: entfällt
Geräuschemission
Dezibel und als Drei-Klassen-System als Schallwellen-Symbol angegeben. Die Bezugsgröße stellt dabei der EU-Grenzwert für das maximal Vorbeifahrgeräusch dar. Die schwarzen Streifen des Symbols weisen auf die Einhaltung bzw. Unterschreitung der Grenzwerte hin.
Quelle: Wikipedia.de
Wechselkennzeichen kommen
Ab 1. Juli 2012 werden in Deutschland die Wechselkennzeichen eingeführt.
Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, welche jedoch dann nicht zeitgleich geführt werden dürfen. Die Voraussetzung ist, dass beide Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen. Entsprechend müssen auch die Maße des Kennzeichens identisch sein. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: Einem Teil, der am Fahrzeug verbleibt, und einem aufsteckbaren Zusatzteil, das ein Fahrzeug für die Benutzung auf der Straße gültig macht. Voraussetzung für das Wechselkennzeichen ist, dass beide Fahrzeuge die gleiche Kennzeichengröße haben.
Fragen und Antworten zu dem Wechselkennzeichen finden sie auf folgender Seite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Fahrzeug online ummelden
Stundenlang bei der Zulassungsstelle für das Ummelden des Fahrzeugs verbringen? Das geht in Hamburg ab sofort auch anders.
Hamburg bietet jetzt die Möglichkeit, diese Wartezeit zu umgehen. Sie können Ihr Fahrzeug seit April 2012 online ummelden. Mit diesem Dienst können Sie die Ummeldung eines Kraftfahrzeugs von außerhalb Hamburgs nach Hamburg (mit und ohne Halterwechsel) oder innerhalb Hamburgs mit Halterwechsel beantragen, bei Bedarf ein Wunschkennzeichen reservieren und auch die Anfertigung der Kennzeichenschilder in Auftrag geben. Die Übergabe der Dokumente und Schilder ist beim Landesbetrieb Verkehr – LBV Hamburg – oder
einer Partnerfiliale der Deutschen Post in Ihrer Nähe möglich. Die alten
Schilder werden vom LBV eingezogen. Eine Zulassung von Neufahrzeugen auf diesem Wege ist nicht möglich.
Eine direkte Verlinkung zu diesem Service erhalten Sie HIER.
Probefahrten beim TÜV
Probefahrten sind ab Juli Teil der Hauptuntersuchung beim TÜV. So sollen Kontrollleuchten für ABS, Airbags oder Anschnallhilfe geprüft werden. Weitere Neuerungen sind eindeutige Mängelbeschreibungen im Prüfbericht und der Wegfall der Rückdatierung.
Bei der Hauptuntersuchung (HU) für Kraftfahrzeuge treten zum 1. Juli umfangreiche Änderungen in Kraft. Die Sachverständigen von TÜV , Dekra & Co. machen künftig eine Probefahrt mit jedem Fahrzeug, die elektronischen Sicherheitssysteme des Autos werden unter die Lupe genommen, und bundesweit einheitlich gibt es keine Rückdatierung mehr. Der Termin für die nächste HU orientiert sich künftig nicht mehr wie bisher am eigentlichen Fälligkeitsdatum, sondern am tatsächlichen HU-Termin.
Eine Einladung zum Zeitschinden? “Nein”, sagt Frank Volk vom TÜV Süd in München. “Wer zukünftig mehr als zwei Monate überzieht, dessen Fahrzeug wird, so schreibt es die Novelle vor, einer vertieften Hauptuntersuchung unterzogen, die mit einer um 20 Prozent höheren Gebühr zu Buche schlägt”, sagt der Experte. Daneben drohe, wie bisher auch, bei Verkehrskontrollen eine Geldbuße durch die Polizei. Zudem riskierten Autofahrer, die mit einem Fahrzeug mit abgelaufener HU-Plakette einen Unfall verursachten, den Versicherungsschutz.
Hauptuntersuchung (ugs. TÜV-Prüfung) überziehen wird teuer!
Eine wichtige Änderung im Bereich der Hauptuntersuchung steht demnächst an.
Alle 2 Jahre wieder ist es soweit: Die Hauptuntersuchung an Ihrem Fahrzeug steht an. Und wenn man den Termin versäumt hat, war die Folge, dass der Termin für die nächste Untersuchung auf den ursprünglichen Termin zurückdatiert wurde. Die Kosten waren identisch. Dieses ändert sich demnächst:
Werden Kraftfahrzeuge künftig deutlich später zur Hauptuntersuchung gebracht, wird das teurer als bisher. Bei mehr als zwei Monaten über dem vorgegebenen Datum soll ein Gebührenaufschlag von 20 Prozent fällig werden. Das sieht eine Reform der Pflichtprüfung vor, die der Bundesrat kürzlich
billigte. Diese Verordnung der Bundesregierung soll voraussichtlich am 1. Juli in Kraft treten. Im Gegenzug gilt die neue Plakette dann aber volle zwei
Jahre vom Tag der Untersuchung an und wird nicht mehr auf den ursprünglichen
Termin zurückdatiert.
Die Winterreifenpflicht ist da!? Aber eine generelle Winterreifenpflicht existiert nicht, oder?
Die meisten Autofahrer wissen noch nicht, was die neue Winterreifenpflicht genau beinhaltet. Falsch ist, dass die in aller Munde entsprechende Winterreifenpflicht grundsätzlich in einem bestimmten Zeitraum greift! In einigen europäischen Ländern ist der Zeitraum der Winterreifenpflicht genau definiert, in Deutschland ist die Bereifung den Wetterverhältnissen entsprechend anzupassen. Dies ist im §2 (3a) der StVO neu definiert worden und seit dem 1. Mai 2006 in Kraft getreten. Somit sollen nicht nur Unfälle vorgebeugt werden, sondern auch Behinderungen im Straßenverkehr generell unterbunden werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeldverfahren.
Bußgeldkatalog
keine Winterreifen 20,- Euro
zusätzliche Verkehrsbehinderung 40,- Euro
Fehlendes Frostschutzmittel führt zu einer Verwarnung und ein mangelhaftes Sichtfeld durch Vereisung kann ebenfalls zu einem Bußgeld führen.
Welche Reifen dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen gefahren werden?
Verbot der Nutzung von Sommerreifen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ die Verpflichtung, dass bei den genannten Wetterverhältnissen nur solche Reifen gefahren werden dürfen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die typischerweise eine M+S-Kennzeichnung und/oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem Bergpiktogramm/Schneeflocke tragen, erfüllen diese Anforderung).